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§ 12 LRiG - Wahl in gesetzgebende Körperschaften

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
301.14

1Wird ein Richter in den Landtag von Sachsen-Anhalt oder in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt, so ruhen ab dem Tag der Annahme der Wahl seine Rechte und Pflichten aus dem Richterverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. 2 § 35 Abs. 1 Satz 3 bis 5 sowie die §§ 36, 37 und 38 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt sind entsprechend anzuwenden.