§ 1837 BGB

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

§ 1837 Abs. 2: Satz 2 aufgeh. durch I. Teil Art. 4 Nr. 1 G v. 05.03.1953 I 33

(1) Das Vormundschaftsgericht hat über die gesamte Tätigkeit des Vormundes und des Gegenvormundes die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten.

(2) 1Das Vormundschaftsgericht kann den Vormund und den Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen durch Ordnungsstrafen anhalten. 2Gegen das Jugendamt oder einen Verein werden keine Ordnungsstrafen festgesetzt.