§ 42 DG LSA - Widerspruchsbescheid
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- DG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2031.3
(1) Der Widerspruchsbescheid wird von der obersten Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten von dem nach § 80 zuständigen Dienstvorgesetzten erlassen. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Zuständigkeit nach Satz 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf die ihr unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten für die diesen zugeordneten Beamten übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(2) In dem Widerspruchsbescheid darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Beamten abgeändert werden. Die Befugnis, eine abweichende Entscheidung nach § 35 Abs. 2 zu treffen, bleibt unberührt.