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  • ab 01.07.2006 (aktuelle Fassung)

§ 41 DG LSA - Erforderlichkeit

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Amtliche Abkürzung
DG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2031.3

(1) Vor der Erhebung der Klage des Beamten ist ein Vorverfahren durchzuführen. Ein Vorverfahren findet auch dann statt, wenn die angefochtene Entscheidung von der obersten Dienstbehörde erlassen worden ist.

(2) Für die Form und die Frist des Widerspruchs gilt § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung.