§ 41 DG LSA - Erforderlichkeit
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- DG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2031.3
(1) Vor der Erhebung der Klage des Beamten ist ein Vorverfahren durchzuführen. Ein Vorverfahren findet auch dann statt, wenn die angefochtene Entscheidung von der obersten Dienstbehörde erlassen worden ist.
(2) Für die Form und die Frist des Widerspruchs gilt § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung.