§ 43 DG LSA - Erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- DG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2031.3
Ungeachtet eines Widerspruchsbescheides kann wegen desselben Sachverhalts eine Einstellungsverfügung oder Disziplinarverfügung erlassen oder Disziplinarklage erhoben werden, wenn wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen ergeht, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen der Widerspruchsbescheid beruht, abweichen. In diesem Fall sind die bisher ergangenen Entscheidungen aufzuheben.