§ 25 PersVG LSA - Wahlperiode; Beginn und regelmäßiges Ende der Amtszeit
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2035.3
(1) Die Wahlperioden der Personalräte dauern vier Jahre; die Wahlperiode des ersten nach diesem Gesetz gewählten Personalrates beginnt am 1. Juni 1993. Die Personalratswahlen finden in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Wird ein Personalrat im Laufe der Wahlperiode gewählt, so beginnt seine Amtszeit mit dem Tage der Wahl und endet mit Ablauf der Wahlperiode.
(2) Liegt die Amtszeit des Personalrates zum Zeitpunkt der regelmäßigen Personalratswahl unter einem Jahr, so erfolgt die Neuwahl erst mit der übernächsten regelmäßigen Personalratswahl.
(3) Nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Personalrates führt dieser die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt ist, längstens jedoch bis zur Dauer von zwei Monaten.