§ 26a PersVG LSA - Neubildung und Umbildung von Körperschaften und Dienststellen
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2035.3
Das für das Personalvertretungsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen, die die Personalvertretung für den Fall sicherstellen oder erleichtern, dass Dienststellen oder Träger der öffentlichen Verwaltung gemäß § 1 umgebildet oder neu gebildet werden. Dabei kann es insbesondere Bestimmungen treffen über
- 1.
die Voraussetzungen und den Zeitpunkt für die Neuwahl der Personalvertretungen,
- 2.
die vorübergehende Fortführung der Geschäfte durch die bisherigen Personalvertretungen,
- 3.
die vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben neu zu wählender Personalvertretungen durch die bisherigen Personalvertretungen, deren Vorsitzende oder deren Stellvertreter,
- 4.
die Dauer der Amtszeit der Personalvertretungen und ihre Verlängerung,
- 5.
die Bestellung der Wahlvorstände für Neuwahlen,
- 6.
die Mitgliedschaft in Personalvertretungen, wenn der Gewählte in Vollzug der Umbildung bei einer anderen Dienststelle verwendet wird,
- 7.
eine ausreichende Interessenwahrnehmung von Beschäftigten, die in einen anderen Geschäftsbereich wechseln.