§ 17 GO - Behandlung von Unterrichtungen, Berichten und Kommissionsvorlagen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Unterrichtungen überweist die Präsidentin oder der Präsident an den zuständigen Ausschuss. Dies gilt auch für Berichte, Stellungnahmen und Gutachten des Rechnungshofes oder der oder des Datenschutzbeauftragten.
(2) Der Ausschuss legt dem Landtag eine Beschlussempfehlung vor, wenn die Berichtspflicht auf gesetzlicher Grundlage beruht. Im Übrigen steht es dem Ausschuss frei, dem Landtag eine Beschlussempfehlung vorzulegen. Sieht er davon ab, ist die Unterrichtung mit Behandlung im Ausschuss erledigt. Die Beschlussempfehlungen werden in eine Sammeldrucksache aufgenommen, sofern sie nicht als eigenständiger Tagesordnungspunkt für das Plenum vorgesehen sind.
(3) Kommissionsvorlagen überweist die Präsidentin oder der Präsident an den zuständigen Ausschuss. Diesbezügliche Unterrichtungen und Stellungnahmen der Staatsregierung werden der überwiesenen Vorlage zugeordnet.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)