§ 33 StrG - Planfeststellung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Straßengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- StrG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 60-6
(1) Vor dem Bau neuer oder einer Änderung bestehender Landesstraßen und Kreisstraßen ist der Plan festzustellen.
(2) Bebauungspläne ersetzen die Planfeststellung nach Abs. 1.
(3) Die Planfeststellung kann entfallen,
- 1.wenn nur ein Entschädigungsverfahren nach § 36 Abs. 2 durchgeführt wird;
- 2.in Fällen von unwesentlicher Bedeutung, insbesondere wenn Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den Beteiligten Vereinbarungen über solche Rechte getroffen worden sind.
(4) Die Entscheidung darüber, dass die Planfeststellung nach Abs. 3 zu unterbleiben hat, obliegt der Planfeststellungsbehörde.
(5) Bedingt die Durchführung einer Baumaßnahme die Änderung oder Ergänzung der Bebauungspläne, so ist die Planfeststellung zusätzlich durchzuführen.