§ 33 HStrG - Planfeststellung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Straßengesetz (HStrG)
- Amtliche Abkürzung
- HStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 60-6
(1) Vor dem Bau neuer oder der Änderung bestehender Landesstraßen und Kreisstraßen ist der Plan festzustellen oder zu genehmigen oder die Entscheidung zu treffen, dass Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen. Für den Bau oder die Änderung von Gemeindestraßen kann auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Nicht dazu gehören grundhafte Erneuerungen und Bauunterhaltungsmaßnahmen.
(2) Der Plan besteht aus Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass, die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen sowie Namen und gegenwärtige Anschriften der betroffenen Grundstückseigentümer erkennen lassen; Grundstückseigentümer dürfen dabei nach dem Grundbuch bezeichnet werden, soweit dem Träger des Vorhabens nicht dessen Unrichtigkeit bekannt ist.
(3) Im Rahmen der Planfeststellung unterliegen alle Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914), bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Solche Vorhaben sind
- 1.
der Bau von Schnellstraßen,
- 2.
der Bau neuer vier- oder mehrstreifiger Straßen oder die Verlegung oder der Ausbau von bestehenden Straßen zu vier- oder mehrstreifigen Straßen, wenn diese neue Straße oder dieser verlegte oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von mindestens 10 Kilometer aufweist,
- 3.
der Neu- oder Ausbau von Straßen, wenn das geplante Vorhaben
- a)
sich auf Gebiete, die nach den Richtlinien 79/409/EWG (Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, Amtsblatt der EG Nr. L 103 S. 1) oder 92/43/EWG (Richtlinie 92/43/ EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. EG Nr. L 206 S. 7, zuletzt geändert durch Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997, Amtsblatt der EG Nr. L 305 S. 42) unter besonderem Schutz stehen, oder auf Natur- oder Wasserschutzgebiete auswirkt oder
- b)
auf einer Länge von mehr als 2,5 Kilometer einen Nationalpark, ein Biosphärenreservat oder einen Naturpark berührt oder
- c)
auf einer Länge von mehr als 5 Kilometer ein Landschaftsschutzgebiet berührt oder
- d)
mehr als 2,5 Kilometer durch geschlossene Ortslagen mit überwiegender Wohnbebauung führt und auf der Grundlage der aktuellen Verkehrsprognosen eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von mindestens 15.000 Kraftfahrzeugen pro Tag in einem Prognosezeitraum von zehn Jahren zu erwarten ist oder
- e)
mehr als 5 Kilometer durch Gebiete führt, die auf Grund ihrer historischen, kulturellen oder archäologischen Bedeutung unter Schutz gestellt sind.
Für den Bau oder Ausbau von Radwegen in Gebieten nach b) oder c) verdoppelt sich die Kilometerzahl. In Gebieten nach d) und e) bedürfen sie keiner Umweltverträglichkeitsprüfung.
Sofern ein Vorhaben zwar keine Schwellenwerte nach den Buchstaben b) bis e) erfüllt, aber mindestens zwei dieser Schwellenwerte zu über 75 vom Hundert erreicht werden, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Sofern ein Vorhaben die in den Buchstaben b) bis e) festgelegten Schwellenwerte nicht erfüllt, aber mit anderen Straßenbauvorhaben in einem engen räumlich-funktionalen und zeitlichen Zusammenhang steht und mit diesen gemeinsam einen Schwellenwert erfüllt, hat die Planfeststellungsbehörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund der Kumulierung mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Dies gilt nicht, wenn das beantragte Projekt weniger als 25 vom Hundert des Schwellenwertes aufweist.
(4) Bei Maßnahmen, die nach Abs. 3 einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, ist unbeschadet des Abs. 1 die Planfeststellung durchzuführen.
(5) Bebauungspläne ersetzen die Planfeststellung nach Abs. 1. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit durchzuführen.
(6) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen; die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe von Planfeststellungsbeschlüssen bleiben im Übrigen unberührt.
(7) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede nach außen erkennbare Tätigkeit zur planmäßigen Verwirklichung des Vorhabens; eine Unterbrechung der Durchführung ist unschädlich.
(8) Bei Entscheidungen nach Abs. 1 entfällt das Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung..