Anlage 1.5.2.2 GKG - Abschnitt 2
Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
Bibliographie
- Titel
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Amtliche Abkürzung
- GKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 360-7
Vorbemerkung 5.2.2: | |||||
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Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist. | |||||
5220 | Verfahren im Allgemeinen | 2,0 | |||
5221 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | ||||
1. | Zurücknahme des Antrags | ||||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | ||||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, | ||||
2. | gerichtlichen Vergleich oder | ||||
3. | Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | ||||
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 5220 ermäßigt sich auf | 0,75 | ||||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. |