§ 86 ThürPersVG - Abweichungen für die Landesforstanstalt
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
Für die bei der Landesforstanstalt beschäftigten Waldarbeiter findet dieses Gesetz mit der Maßgabe Anwendung, dass abweichend von § 29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 die Mitgliedschaft im Personalrat erst bei einem endgültigen Ausscheiden als Waldarbeiter erlischt.