§ 4 KorruptionsbG - Vergaberegister
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz - KorruptionsbG)
- Amtliche Abkürzung
- KorruptionsbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20020
(1) Das Register enthält Informationen über Vergabeausschlüsse und Hinweise auf Verfehlungen, die nicht zu einem Vergabeausschluss geführt haben (Vergaberegister).
(2) Die Informationen aus dem Vergaberegister dienen der Vorbereitung und Prüfung von Vergabeentscheidungen öffentlicher Stellen.
Die Informationen dienen ferner der Unterstützung von Strafverfolgungsbehörden sowie der Landeskartellbehörde.
(3) In dem Vergaberegister werden zu diesem Zweck Daten
- 1.
über natürliche Personen verarbeitet (§ 7),
- a)
die von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen worden sind oder
- b)
bei denen im Sinne des § 5 Absatz 2 ein Eintrag erfolgt ist,
- 2.
über juristische Personen und Personenvereinigungen oder deren Teile verarbeitet (§ 7),
- a)
die von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen worden sind oder
- b)
deren Beschäftigte im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Verfehlung begangen haben, die im Sinne des § 5 Absatz 2 einzutragen ist.