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§ 4 KorruptionsbG - Beratungspflicht

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung (Korruptionsbekämpfungsgesetz - KorruptionsbG)
Amtliche Abkürzung
KorruptionsbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20020

Die Prüfeinrichtungen sind verpflichtet, auf Anfrage der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, diese über die Aufdeckungsmöglichkeiten und Verhinderungen von Verfehlungen nach 3 Absatz 1 Satz 1 zu beraten. Die Prüfeinrichtungen entscheiden über Art und Umfang der Beratung.