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§ 4 KorruptionsbG - Aufgabe des Vergaberegisters

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz - KorruptionsbG)
Amtliche Abkürzung
KorruptionsbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20020

(1) Das Register enthält Informationen über Vergabeausschlüsse und Hinweise auf Verfehlungen, die nicht zu einem Vergabeausschluss geführt haben (Vergaberegister).

(2) Die Informationen aus dem Vergaberegister dienen der Vorbereitung und Prüfung von Vergabeentscheidungen öffentlicher Stellen.

Die Informationen dienen ferner der Unterstützung von Strafverfolgungsbehörden.

(3) In dem Vergaberegister werden zu diesem Zweck Daten

  1. 1.

    über natürliche Personen gespeichert und verarbeitet (§ 7),

    • die von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen worden sind oder

    • bei denen im Sinne des § 5 Abs. 2 ein Eintrag erfolgt ist,

  2. 2.

    über juristische Personen und Personenvereinigungen oder deren Teile gespeichert und verarbeitet (§ 7),

    • die von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen worden sind oder

    • deren Beschäftigte im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Verfehlung begangen haben, die im Sinne des § 5 Abs. 2 einzutragen ist.