§ 32 SächsFAG - Durchführungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 50-3
(1) Das Staatsministerium der Finanzen erlässt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern nach Anhörung des Beirates nach § 34.
(2) Für kreisangehörige Gemeinden, die gemäß § 131 Abs. 8 SächsGemO von der Anwendung der Bestimmungen des neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens befristet freigestellt sind, gilt Folgendes:
- 1.
Voraussetzung für die Gewährung von Bedarfszuweisungen nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 ist ein aufgestelltes und vom Gemeinderat beschlossenes Haushaltssicherungskonzept, das den Abbau der Haushaltsfehlbeträge in spätestens drei Jahren, die Erwirtschaftung notwendiger Zuführungen zum Vermögenshaushalt und die dafür erforderlichen Maßnahmen aufzeigt.
- 2.
Anstelle des Sonderpostens gemäß § 23 Abs. 3 ist eine Rücklage für das Vorsorgevermögen zu bilden. Die vorübergehende Inanspruchnahme des Vorsorgevermögens für innere Darlehen im Vermögenshaushalt ist unzulässig. Soweit die Mittel bis zum Zeitpunkt ihrer Auflösung zur Liquiditätssicherung eingesetzt werden, sind sie auf den Höchstbetrag der Kassenkredite gemäß § 84 SächsGemO anzurechnen. Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist der Rücklagenbestand nachzuweisen.