§ 36 LBG - Fernbleiben vom Dienst

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge Krankheit hat er unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Verliert der Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz seinen Anspruch auf Bezüge, so wird dadurch eine disziplinarrechtliche Verfolgung nicht ausgeschlossen.

(3) In den übrigen Fällen, in denen der Beamte keinen Dienst geleistet hat, sind ein anderes Arbeitseinkommen oder ein beamtenrechtlicher Unterhaltsbeitrag, die der Beamte für denselben Zeitraum erzielt hat, auf die Bezüge anzurechnen; der Beamte ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.