§ 12 HmbVerfSchG - Übermittlung nicht personenbezogener Daten
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 120-1
Das Landesamt für Verfassungsschutz kann die im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenerfüllung erlangten Daten, die nicht personenbezogen sind, an andere Behörden und Stellen, insbesondere an die Polizei und die Staatsanwaltschaft, übermitteln, wenn sie für die Aufgabenerfüllung der Empfänger erforderlich sein können.