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§ 12 HmbVerfSchG - Übermittlung nicht personenbezogener Daten

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
HmbVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
120-1

Das Landesamt für Verfassungsschutz kann die im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenerfüllung erlangten Daten, die nicht personenbezogen sind, an andere Behörden und Stellen, insbesondere an die Polizei und die Staatsanwaltschaft, übermitteln, wenn sie für die Aufgabenerfüllung der Empfänger erforderlich sein können.