§ 50 HessVwVG - Überweisungsverfügung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- HessVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 304-12
(1) Die Vollstreckungsbehörde überweist die Forderung dem Gläubiger, für den sie gepfändet worden ist, zur Einziehung. § 45 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Die Überweisungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.