§ 86 SächsDG - Beamtinnen und Beamte der übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDG
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 241-3/2
Für die Beamtinnen und Beamten der übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, bestimmt die für die Aufsicht zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung, wem die in diesem Gesetz bezeichneten Befugnisse der oder des Dienstvorgesetzten, der oder des höheren Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde zustehen, soweit diese Befugnisse nicht durch Gesetz oder Satzung bestimmt sind.