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§ 305a StPO - Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss

Bibliographie

Titel
Strafprozessordnung (StPO) 
Amtliche Abkürzung
StPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
312-2

(1) 1Gegen den Beschluss nach § 268a Abs. 1, 2 ist Beschwerde zulässig. 2Sie kann nur darauf gestützt werden, dass eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.

(2) Wird gegen den Beschluss Beschwerde und gegen das Urteil eine zulässige Revision eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.