§ 29 HmbHG - Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind mindestens
- 1.
das Erfüllen der allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen,
- 2.
ein geeignetes, mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium, in den akademischen Heilberufen eine qualifizierte, das Studium oder die Ausbildung abschließende Staatsprüfung,
- 3.
bei einer Beschäftigung nach § 28 Absatz 2 eine geeignete qualifizierte Promotion,
- 4.
bei einer Beschäftigung nach § 28 Absatz 3 Satz 3 das Erfüllen der näheren laufbahnrechtlichen Voraussetzungen.
(2) Die Promotion nach Absatz 1 Nummer 3 kann ersetzt werden
- 1.
außerhalb der akademischen Heilberufe durch eine qualifizierte zweite Staatsprüfung,
- 2.
in den Ingenieurwissenschaften und in Bereichen, in denen eine Promotion nicht üblich ist, durch einen qualifizierten Master- oder Diplomabschluss,
- 3.
durch andere wissenschaftliche Leistungen, die einer qualifizierten Promotion gleichwertig sind, oder in künstlerischen Fächern durch hervorragende künstlerische Leistungen.
(3) Das Hochschulstudium nach Absatz 1 Nummer 2 kann ersetzt werden
- 1.
unter Berücksichtigung der Anforderungen der Stelle bei künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch eine mehrjährige künstlerische Berufstätigkeit, soweit durch diese der Nachweis der künstlerischen Befähigung erbracht wird,
- 2.
bei einer Beschäftigung an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg durch ein geeignetes, mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium, wenn nach der Ausgestaltung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle die Tätigkeit überwiegend darin besteht,
- a)
den Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten unter der Verantwortung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen oder
- b)
unter der Verantwortung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers Dienstleistungen im Bereich der Forschung zu erbringen.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a sollen die Beschäftigten in der Regel über geeignete Berufserfahrung verfügen.