§ 2 HmbIngG - Andere Abschlüsse
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 7140-1
(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung dürfen auch Personen führen, die auf Grund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der zuständigen Behörde die Genehmigung hierzu erhalten haben.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule einem Zeugnis der in § 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b genannten Hochschulen oder Schulen gleichwertig ist. Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, so kann die Genehmigung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. Dies gilt nicht für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(3) Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und
- a)ein Diplom erworben hat, das in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung in seinem Hoheitsgebiet erforderlich ist, oder
- b)den Beruf einer Ingenieurin oder eines Ingenieurs vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder Ingenieur" entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung nicht an den Besitz eines Diploms bindet, ausgeübt hat, sofern sie oder er dabei im Besitz von einem oder mehreren Ausbildungsnachweisen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1989 Nummer L 19 Seite 16), war.
Diplome im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der in Satz 1 Buchstabe b genannten Richtlinie; gleichgestellt ist ein Diplom auf Grund einer Ausbildung, die nicht überwiegend in den Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stattgefunden hat, wenn die Inhaberin oder der Inhaber tatsächlich und rechtmäßig eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Ingenieurin oder Ingenieur hat und dies von dem Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bescheinigt wird, der das Diplom ausgestellt oder anerkannt hat. Das Genehmigungsverfahren muss spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen der Antragstellerin oder des Antragstellers mit einer mit Gründen versehenen Entscheidung der zuständigen Behörde abgeschlossen sein.
(4) Die auf Grund des Ingenieurgesetzes vom 7. Juli 1965 (Bundesgesetzblatt I Seite 601) erteilten Genehmigungen gelten als Genehmigungen im Sinne dieser Bestimmung.
(5) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf eine Person nicht, die nach dem Gesetz über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 221 - g) berechtigt ist, den an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Grad der Ingenieurin oder des Ingenieurs zu führen.