§ 2 HmbIngG - Andere Abschlüsse

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Amtliche Abkürzung
HmbIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
7140-1

(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung dürfen auch Personen führen, die auf Grund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der zuständigen Behörde die Genehmigung hierzu erhalten haben.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule einem Zeugnis der in § 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b genannten Hochschulen oder Schulen gleichwertig ist. Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, so kann die Genehmigung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. Dies gilt nicht für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(3) Die Genehmigung ist ferner Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu erteilen, die

  1. 1.

    einen Ausbildungsnachweis, der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU 2005 Nr. L 255 S. 22, 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert am 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3), entspricht, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben, der für den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder für die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung in dessen Hoheitsgebiet erforderlich ist, oder

  2. 2.

    den Beruf einer Ingenieurin oder eines Ingenieurs vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die diesen Beruf nicht reglementieren, ausgeübt haben und dabei im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind; die zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn durch den Ausbildungsnachweis oder die Ausbildungsnachweise der Antragstellerin oder dem Antragsteller der Abschluss einer reglementierten Ausbildung bestätigt wird, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Voraussetzung für die Anerkennung ist aber in jedem Fall, dass die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sind; dabei sind Ausbildungsnachweise im Sinn des Artikels 3 Absatz 3 und des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG den Ausbildungsnachweisen, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, gleichgestellt; die genannten Voraussetzungen müssen durch Bescheinigungen der zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen werden.

Binnen eines Monats nach Eingang der Unterlagen ist der Empfang zu bestätigen, gegebenenfalls mit Angabe der noch fehlenden Unterlagen. Das Genehmigungsverfahren muss spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen der Antragstellerin oder des Antragstellers mit einer mit Gründen versehenen Entscheidung der zuständigen Behörde abgeschlossen sein.

(4) Die auf Grund des Ingenieurgesetzes vom 7. Juli 1965 (Bundesgesetzblatt I Seite 601) erteilten Genehmigungen gelten als Genehmigungen im Sinne dieser Bestimmung.

(5) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf eine Person nicht, die nach deutschem Recht berechtigt ist, den an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Grad einer Diplom-Ingenieurin oder eines Diplom-Ingenieurs zu führen.

(6) Eine Dienstleistung, die von einer Person erbracht wird, die in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder ihren Dienst- oder Beschäftigungsort hat, ist unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates zu erbringen, sofern in diesem Mitgliedstaat für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung existiert. Die Berufsbezeichnung wird in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates geführt, und zwar so, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" möglich ist. Falls die genannte Berufsbezeichnung im Niederlassungsmitgliedstaat nicht existiert, gibt die Dienstleisterin oder der Dienstleister ihren oder seinen Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates an.

(7) Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Diplomen und Befähigungsnachweisen nach Abkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten eine Gleichstellung ergibt.

(8) Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 können über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung.