§ 20 GemKVO - Aufbewahrung und Beförderung von Zahlungsmitteln
Bibliographie
- Titel
- Gemeindekassenverordnung (GemKVO)
- Amtliche Abkürzung
- GemKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1-8
(1) Zahlungsmittel, Vordrucke für Schecks und Postschecks sowie vorbereitete Überweisungsaufträge sind sicher aufzubewahren Der Bürgermeister bestimmt, welche Sicherheitsvorkehrungen für die Aufbewahrung sowie für die Beförderung von Zahlungsmitteln zu treffen sind.
(2) Die Gemeindekasse darf Zahlungsmittel, die nicht zum Kassenbestand gehören und Gegenstände, die ihr nicht zur Verwahrung zugewiesen sind, nicht im Kassenbehälter aufbewahren.