§ 48 LehrBildG - Mündliche Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrerbildungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- LehrBildG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
In der mündlichen Prüfung werden fachdidaktische, schulpädagogische, schulorganisatorische, schulrechtliche und die Mitgestaltung der Schule nach dem Hessischen Schulgesetz betreffende Fragestellungen behandelt. Die mündliche Prüfung bezieht sich auf die Inhalte der Ausbildung. In der mündlichen Prüfung soll die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zeigen, dass sie Erkenntnisse aus den in Satz 1 genannten Bereichen erörtern und im Hinblick auf die Berufspraxis reflektieren kann.