Versionsverlauf

§ 48 HLbG - Mündliche Prüfung

Bibliographie

Titel
Hessisches Lehrerbildungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
HLbG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-125

1In der mündlichen Prüfung werden die in der Ausbildung erworbenen Kompetenzen unter fachdidaktischen, allgemeinpädagogischen, schulrechtlichen und die Mitgestaltung der Schule betreffenden Fragestellungen behandelt. 2In der mündlichen Prüfung soll die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zeigen, dass sie Erkenntnisse aus den in Satz 1 genannten Bereichen erörtern und im Hinblick auf die Berufspraxis reflektieren kann.

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118)