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§ 53 ThJG - Mitwirkung von Vereinigungen der Jäger

Bibliographie

Titel
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Amtliche Abkürzung
ThJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
792-1

Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Mitwirkung von Vereinigungen der Jäger für die Fälle vorzusehen, in denen Jagdscheininhaber gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit verstoßen (§ 1 Abs. 3, § 37 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes), sowie Voraussetzungen und Verfahren für die Anerkennung der Vereinigung der Jäger zu bestimmen und diesen mit ihrer Zustimmung nicht hoheitliche Aufgaben auf dem Gebiete des Jagdwesens zu übertragen. Eine Vereinigung der Jäger ist als mitwirkungsberechtigte Vereinigung anzuerkennen, wenn sie nachweislich mehr als die Hälfte der in Thüringen wohnhaften Inhaber eines Jahresjagdscheines als Mitglieder hat. Die Anerkennung oder ihre Rücknahme oder ihr Widerruf werden durch die oberste Jagdbehörde ausgesprochen.