§ 53 ThJG - Vereinigung der Jäger
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
- Amtliche Abkürzung
- ThJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Mitwirkung der Vereinigung der Jäger für die Fälle vorzusehen, in denen Jagdscheininhaber gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit verstoßen (§ 1 Abs. 3, § 37 Abs. 2 BJG), sowie Voraussetzungen und Verfahren für die Anerkennung der Vereinigung der Jäger zu bestimmen und diesen mit ihrer Zustimmung nicht hoheitliche Aufgaben auf dem Gebiete des Jagdwesens zu übertragen. Eine Vereinigung der Jäger ist als mitwirkungsberechtigte Vereinigung anzuerkennen, wenn sie nachweislich mehr als 50 vom Hundert der in Thüringen wohnhaften Inhaber eines Jahres- oder Dreijahresjagdscheines als Mitglieder hat. Die Anerkennung oder ihre Rücknahme oder ihr Widerruf werden durch die oberste Jagdbehörde ausgesprochen.