§ 66 PersVG LSA - Mitbestimmung in Angelegenheiten der Beamten
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2035.3
Der Personalrat bestimmt in folgenden Personalangelegenheiten der Beamten mit:
- 1.Einstellung, Anstellung und Beförderung sowie Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung,
- 2.Zulassung zum Aufstieg,
- 3.Versetzung,
- 4.Abordnung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten,
- 5.Zuweisung einer vorübergehenden Tätigkeit gemäß § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes für mehr als drei Monate,
- 6.anderweitige Verwendung in derselben Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten, wenn damit ein Wechsel des Dienstortes verbunden ist,
- 7.nicht nur vorübergehende Übertragung der Dienstaufgaben eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt,
- 8.vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, sofern der Beamte die Mitbestimmung beantragt,
- 9.Entlassung von Beamten auf Probe, sofern sie nicht auf deren Antrag erfolgt,
- 10.Entlassung von Beamten auf Widerruf, sofern sie nicht wegen Beendigung des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes oder auf deren Antrag erfolgt,
- 11.Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
- 12.Anordnungen, welche die Freiheit der Wahl der Wohnung beschränken,
- 13.Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung aus familiären Gründen.