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§ 7 VolksAbstG - Eintragungsrecht

Bibliographie

Titel
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz) Gesetz Nr. 1142
Redaktionelle Abkürzung
VolksAbstG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
100-2

(1) Eintragungsberechtigt ist, wer am Tag der Unterzeichnung des Unterstützungsblattes zum Landtag wahlberechtigt ist.

(2) Zur Eintragung wird zugelassen, wer

  1. 1.
    in ein Eintragungsberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder
  2. 2.
    einen Eintragungsschein hat.

(3) Jeder Eintragungsberechtigte kann sich nur einmal eintragen. Er kann sich nur in der Gemeinde eintragen, in deren Eintragungsberechtigtenverzeichnis er eingetragen ist (Absatz 2). Wer einen Eintragungsschein hat, kann sich in einer beliebigen Eintragungsstelle im Saarland eintragen.

(4) Die Vorschriften des Landtagswahlgesetzes und der Landeswahlordnung über

  1. 1.
    die Aufstellung der Wählerverzeichnisse, ihre Offenlegung, Berichtigung und Feststellung,
  2. 2.
    die Erteilung von Wahlscheinen,
  3. 3.
    den Einspruch gegen das Wählerverzeichnis oder die Versagung des Wahlscheines

sind entsprechend anzuwenden. Die Aufgaben des Gemeindewahlleiters werden vom Bürgermeister und die des Kreiswahlleiters vom Landrat oder vom Stadtverbandspräsidenten wahrgenommen. Wird in den entsprechend anzuwendenden Vorschriften bei der Berechnung von Fristen oder Terminen auf den Tag der Wahl abgestellt, so tritt an seine Stelle der erste Tag der Unterstützungsfrist, dies gilt nicht für die Regelung in Absatz 1.