§ 7f EichO - Vorschriftswidrige nichtselbsttätige Waagen
Bibliographie
- Titel
- Eichordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- EichO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7141-6-12
(1) Entsprechen nichtselbsttätige Waagen, die mit der CE - Kennzeichnung versehen sind, nicht den Anforderungen nach Anlage 9 Nr. 3.1, auch wenn sie ordnungsgemäß aufgestellt und zweckentsprechend benutzt werden, so ergreift die zuständige Behörde alle zweckdienlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, die Verwendung und die Bereithaltung dieser Waagen zu beschränken oder zu untersagen oder zu veranlassen, dass die Waagen vom Markt zurückgezogen werden. Die §§ 12 und 13 bleiben unberührt.
(2) Entsprechen nichtselbsttätige Waagen, die mit der CE - Kennzeichnung versehen sind, aus anderen Gründen nicht den Vorschriften dieser Verordnung, so ist dem Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten zunächst Gelegenheit zu geben, die Waagen in Einklang mit den Vorschriften zu bringen. Kommt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter dieser Aufforderung nicht nach, so ergreift die zuständige Behörde zweckdienliche Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1.
(3) Soweit die CE - Kennzeichnung in einem anderen Staat erfolgt ist, ist die Bundesanstalt für die Maßnahmen zuständig.