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§ 7c EichO 1988 - Zulassung, Eichung und Anforderungen (1)

Bibliographie

Titel
Eichordnung
Redaktionelle Abkürzung
EichO 1988
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7141-6-12

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 58 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010).

(1) Die Ersteichung erfolgt als EG-Eichung durch eine nach § 7g benannte Stelle oder als EG-Eichung durch den Hersteller (Qualitätssicherung für die Produktion).

(2) Für die Zulassung zur Eichung, für das Verfahren der Zulassung und der Eichung und für die technischen Anforderungen an die nichtselbsttätigen Waagen gelten die Vorschriften der Anlage 9.