§ 13 EichO - Vorzeitiges Erlöschen
Bibliographie
- Titel
- Eichordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- EichO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7141-6-12
(1) Die Gültigkeit der Eichung erlischt vorzeitig, wenn
- 1.das Messgerät die Verkehrsfehlergrenzen nicht einhält,
- 2.ein Eingriff vorgenommen wird, der Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des Geräts haben kann oder seinen Verwendungsbereich erweitert oder beschränkt,
- 3.die vorgeschriebene Bezeichnung des Messgeräts geändert oder eine unzulässige Bezeichnung, Aufschrift, Messgröße, Einteilung oder Hervorhebung einer Einteilung angebracht wird,
- 4.der Hauptstempel oder ein Sicherungsstempel unkenntlich, entwertet oder vom Messgerät entfernt ist,
- 5.das Messgerät mit einer Zusatzeinrichtung verbunden wird, deren Anfügung nicht zulässig ist, oder
- 6.das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, die Verwendung oder die Bereithaltung von Messgeräten untersagt oder einstweilen verboten wird.
(2) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 gilt nicht für instandgesetzte Messgeräte, wenn das Messgerät nach der Instandsetzung die Verkehrsfehlergrenzen einhält, die erneute Eichung unverzüglich beantragt wird und die Instandsetzung durch das Zeichen des Instandsetzers nach Anhang D Nr. 6 kenntlich gemacht ist.