§ 175 LVwG - Verordnungen über die öffentliche Sicherheit
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
(1) Die Landes-, Kreis- und örtlichen Ordnungsbehörden können als Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit Verordnungen erlassen (Verordnungen über die öffentliche Sicherheit).
(2) Für den Erlass von Verordnungen über die öffentliche Sicherheit gilt § 73 entsprechend.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Verordnung nach Absatz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Verordnung vor dem 1. Januar 1975 erlassen worden ist.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(5) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können eingezogen werden, soweit die Verordnung nach Absatz 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist.