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§ 65 BremPolG - Allgemeine Polizeibehörden

Bibliographie

Titel
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Amtliche Abkürzung
BremPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
205-a-1

(1) Aufgaben der Gefahrenabwehr nehmen

  1. 1.
    das Land mit seinen senatorischen Behörden als Landespolizeibehörden und
  2. 2.
    die Gemeinden als Ortspolizeibehörden

wahr.

(2) Örtlicher Zuständigkeitsbereich (Bezirk) der Landespolizeibehörden ist das Gebiet des Landes Bremen, örtlicher Zuständigkeitsbereich (Bezirk) der Ortspolizeibehörden ist das Gemeindegebiet.