§ 65 BremPolG - Allgemeine Polizeibehörden
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BremPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 205-a-1
(1) Aufgaben der Gefahrenabwehr nehmen
- 1.das Land mit seinen senatorischen Behörden als Landespolizeibehörden und
- 2.die Gemeinden als Ortspolizeibehörden
wahr.
(2) Örtlicher Zuständigkeitsbereich (Bezirk) der Landespolizeibehörden ist das Gebiet des Landes Bremen, örtlicher Zuständigkeitsbereich (Bezirk) der Ortspolizeibehörden ist das Gemeindegebiet.