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§ 9 KHG LSA - Mitwirkung der Beteiligten

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesgesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (KHG LSA)
Amtliche Abkürzung
KHG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2126.1

(1) Beim Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit wird ein Planungsausschuss gebildet dem die kommunalen Spitzenverbände Sachsen-Anhalts und die Krankenhausgesellschaft Sachsen-Anhalts einerseits, die Spitzenverbände der Krankenkassen Sachsen-Anhalts und der Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung andererseits als unmittelbar Beteiligte (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KHG) angehören. Mit den unmittelbar Beteiligten sind bei der Aufstellung des Investitionsprogramms einvernehmliche Regelungen anzustreben.

(2) Das betroffene Krankenhaus ist anzuhören.

(3) Zu den Beteiligten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 KHG) gehören neben den unmittelbar Beteiligten:

  1. 1.
    die Ärztekammer Sachsen-Anhalts,
  2. 2.
    die Berufsgenossenschaften,
  3. 3.
    der Christliche Gewerkschaftsbund Deutschlands, Landesverband,
  4. 4.
    die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft, Landesverband Sachsen-Anhalt,
  5. 5.
    der Deutsche Beamtenbund, Landesverband Sachsen-Anhalt,
  6. 6.
    der Deutsche Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Sachsen-Anhalt,
  7. 7.
    die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt,
  8. 8.
    die Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Sachsen-Anhalt,
  9. 9.
    die Unternehmerverbände Sachsen-Anhalt e.V.,
  10. 10.
    weitere Beteiligte, die vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit berufen werden können.