§ 9 KHG LSA - Mitwirkung der Beteiligten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesgesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (KHG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KHG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2126.1
(1) Beim Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit wird ein Planungsausschuss gebildet dem die kommunalen Spitzenverbände Sachsen-Anhalts und die Krankenhausgesellschaft Sachsen-Anhalts einerseits, die Spitzenverbände der Krankenkassen Sachsen-Anhalts und der Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung andererseits als unmittelbar Beteiligte (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KHG) angehören. Mit den unmittelbar Beteiligten sind bei der Aufstellung des Investitionsprogramms einvernehmliche Regelungen anzustreben.
(2) Das betroffene Krankenhaus ist anzuhören.
(3) Zu den Beteiligten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 KHG) gehören neben den unmittelbar Beteiligten:
- 1.die Ärztekammer Sachsen-Anhalts,
- 2.die Berufsgenossenschaften,
- 3.der Christliche Gewerkschaftsbund Deutschlands, Landesverband,
- 4.die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft, Landesverband Sachsen-Anhalt,
- 5.der Deutsche Beamtenbund, Landesverband Sachsen-Anhalt,
- 6.der Deutsche Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Sachsen-Anhalt,
- 7.die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt,
- 8.die Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Sachsen-Anhalt,
- 9.die Unternehmerverbände Sachsen-Anhalt e.V.,
- 10.weitere Beteiligte, die vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit berufen werden können.