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§ 9 KHG LSA - Mitwirkung der Beteiligten

Bibliographie

Titel
Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA)
Amtliche Abkürzung
KHG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2126.1

(1) Bei der zuständigen Behörde wird ein Planungsausschuss gebildet. Als unmittelbar Beteiligte gehören ihm die in § 3 Abs. 2 Satz 1 genannten Verbände und die Krankenhausgesellschaft Sachsen-Anhalt e.V. an.

(2) Zu den Beteiligten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gehören neben den unmittelbar Beteiligten die Ärztekammer Sachsen-Anhalt und die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt. Die zuständige Behörde kann weitere Beteiligte berufen.