§ 114 SächsBG - Auskunft an die betroffenen Beamtinnen und Beamten
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2/2
(1) Das Recht der Beamtin oder des Beamten auf Auskunft aus ihrer oder seiner Personalakte oder aus anderen Akten, die personenbezogene Daten über sie oder ihn enthalten und für das Dienstverhältnis verarbeitet werden, kann auch in Form der Einsichtnahme gewährt werden. Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird.
(2) Soweit wichtige Gründe im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung nicht entgegenstehen, wird auf Verlangen eine vollständige oder teilweise Kopie zur Verfügung gestellt.
(3) Nicht der Auskunft unterliegen Sicherheitsakten und Daten der Beamtin oder des Beamten, die mit Daten anderer Personen oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
(4) Die Gründe einer Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. § 9 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes bleibt unberührt.