Anlage 2 LUVPG M-V - Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LUVPG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2129-8
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 6)
Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 3 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 7, auf Anlage 2 Bezug genommen wird.
- 1.
Merkmale des Vorhabens
Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:
- a)
Größe des Vorhabens,
- b)
Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft,
- c)
Abfallerzeugung,
- d)
Umweltverschmutzung und Belästigungen,
- e)
Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.
- 2.
Standort des Vorhabens
Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:
- a)
bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nützungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien),
- b)
Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes (Qualitätskriterien),
- c)
Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
- aa)
Natura 2000-Gebiete nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes,
- bb)
Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von den Buchstaben aa erfasst,
- cc)
Nationalparke und Nationale Naturmonumente nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von den Buchstaben aa erfasst,
- dd)
Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete nach den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes,
- ee)
Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes,
- ff)
geschützte Landschaftsbestandteile nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes einschließlich Alleen nach § 19 des Naturschutzausführungsgesetzes,
- gg)
einstweilig sichergestellte Naturschutzgebiete nach § 22 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 17 des Naturschutzausführungsgesetzes, soweit nicht bereits von den Buchstaben aa erfasst,
- hh)
gesetzlich geschützte Biotope und Geotope nach § 20 des Naturschutzausführungsgesetzes,
- ii)
Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete nach § 73 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes,
- jj)
Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,
- kk)
Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes,
- ll)
in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale oder Gebiete, die als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind.
- 3.
Merkmale der möglichen Auswirkungen
Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:
- a)
dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung),
- b)
dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,
- c)
der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,
- d)
der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,
- e)
der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.