§ 83 ThürGemHV - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV)
- Amtliche Abkürzung
- ThürGemHV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3
Die Bestimmungen des Achten bis Dreizehnten sowie des Siebzehnten Abschnitts gelten für Sonderkassen entsprechend, soweit in den §§ 84 und 85 oder in anderen gesetzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Sind Sonderkassen mit einer Kasse verbunden, so kann ein gemeinsames Zeitbuch für die Kasse und die Sonderkasse geführt werden. § 82 ist anzuwenden.