Versionsverlauf


  • ab 01.01.2016 (aktuelle Fassung)

§ 59 HFAG - Verwaltungskosten

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Amtliche Abkürzung
HFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
41-43

Die dem Land zustehenden, bei dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung aufkommenden Verwaltungskosten werden nach Abzug der daraus an andere Stellen geleisteten Auslagen und Abgaben dem Landkreis überlassen.