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  • ab 01.02.2010 (aktuelle Fassung)

§ 62 NRiG - Ehrenamtliche Tätigkeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Amtliche Abkürzung
NRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

Die Mitglieder des Richterrats und des Präsidialrats sowie die Amtsgerichtsrichtervertretungen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.