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  • ab 01.02.2010 (aktuelle Fassung)

§ 66 NRiG - Geschäftsordnung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Amtliche Abkürzung
NRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

Die Richterräte und Präsidialräte regeln ihre Beschlussfassung und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung.