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  • ab 01.02.2010 (aktuelle Fassung)

§ 61 NRiG - Teilnahme der obersten Dienstbehörde an den Sitzungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Amtliche Abkürzung
NRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

1Die oberste Dienstbehörde ist berechtigt und auf Verlangen des Präsidialrats verpflichtet, zu den Sitzungen des Präsidialrats eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden, die oder der den Standpunkt der obersten Dienstbehörde erläutert. 2An der weiteren Beratung und an der Abstimmung nimmt diese Vertreterin oder dieser Vertreter nicht teil.