§ 6 KHG LSA - Pauschale Förderung
Bibliographie
- Titel
- Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KHG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2126.1
(1) Als pauschale Förderung im Sinne des § 9 Abs. 3 KHG werden auf Antrag Fördermittel gewährt
- 1.für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren (kurzfristige Anlagegüter) und
- 2.für kleine bauliche Maßnahmen, die keine Aufnahme in das nach § 4 aufgestellte Investitionsprogramm gefunden haben.
(2) Das für die Krankenhausplanung und -finanzierung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern durch Verordnung zu bestimmen
- 1.eine Wertgrenze für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2,
- 2.die Bemessungsgrundlagen sowie die Höhe der pauschalen Förderung nach Absatz 1. Die Höhe der pauschalen Förderung ist ebenso wie eine durch Verordnung festgelegte Wertgrenze in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
(3) (weggefallen)
(4) Zur Förderung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Krankenhausplanung können auf Antrag im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten entfallende pauschale Fördermittel ganz oder teilweise für höchstens zwei Jahre weiter gewährt werden. Diese Leistungen sind bei Ausgleichszahlungen nach § 7 anzurechnen.