§ 6 KHG LSA - Pauschale Förderung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesgesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (KHG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KHG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2126.1
(1) Als pauschale Förderung im Sinne des § 9 Abs. 3 KHG werden auf Antrag Fördermittel bewilligt:
- 1.für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren (kurzfristige Anlagegüter) und
- 2.für kleine bauliche Maßnahmen, die keine Aufnahme in das nach § 4 aufgestellte Investitionsprogramm gefunden haben.
(2) Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern durch Verordnung zu bestimmen
- 1.eine Wertgrenze für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2,
- 2.die Bemessungsgrundlagen sowie die Höhe der pauschalen Förderung nach Absatz 1. Die Höhe der pauschalen Förderung ist ebenso wie eine durch Verordnung festgelegte Wertgrenze in regelmäßigen Abständen von höchstens zwei Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
(3) Abweichend von der durch Verordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 festgesetzten Höhe der pauschalen Förderung kann durch das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit im Ausnahmefall nach Anhörung des Planungsausschusses nach § 9 Abs. 1 ein anderer Betrag festgesetzt werden, soweit dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses unter Berücksichtigung seiner im Krankenhausplan bestimmten Aufgaben notwendig oder ausreichend ist
(4) Zur Förderung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Krankenhausplanung können auf Antrag im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten entfallende pauschale Fördermittel ganz oder teilweise für höchstens zwei Jahre weiter gewährt werden. Diese Leistungen sind bei Ausgleichszahlungen nach § 7 anzurechnen.