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§ 8 HGO - Einwohner und Bürger

Bibliographie

Titel
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Amtliche Abkürzung
HGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
331-1

(1) Einwohner ist, wer in der Gemeinde seinen Wohnsitz hat.

(2) Bürger der Gemeinde sind die wahlberechtigten Einwohner.