§ 8 HGO - Einwohner und Bürger
Bibliographie
- Titel
- Hessische Gemeindeordnung (HGO)
- Amtliche Abkürzung
- HGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-1
(1) Einwohner ist, wer in der Gemeinde seinen Wohnsitz hat.
(2) Bürger der Gemeinde sind die wahlberechtigten Einwohner.