§ 8a HGO - Bürgerversammlung
Bibliographie
- Titel
- Hessische Gemeindeordnung (HGO)
- Amtliche Abkürzung
- HGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-1
(1) 1Zur Unterrichtung der Bürger über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde soll mindestens einmal im Jahr eine Bürgerversammlung abgehalten werden. 2In größeren Gemeinden können Bürgerversammlungen auf Teile des Gemeindegebiets beschränkt werden.
(2) 1Die Bürgerversammlung wird von dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung im Benehmen mit dem Gemeindevorstand einberufen. 2Die Einberufung erfolgt mindestens eine Woche vor dem festgesetzten Termin unter Angabe von Zeit, Ort und Gegenstand durch öffentliche Bekanntmachung. 3Zu den Bürgerversammlungen können auch nichtwahlberechtigte Einwohner zugelassen werden.
(3) 1Der Vorsitzende der Gemeindevertretung leitet die Bürgerversammlung. 2Er kann Sachverständige und Berater zuziehen. 3Der Gemeindevorstand nimmt an den Bürgerversammlungen teil; er muss jederzeit gehört werden.